„Recht auf Vergessen werden“ :
So zeigt Google auch die versteckten Seiten

Von Joachim Jahn, Paris/Berlin
Lesezeit: 2 Min.
Google-Logo mit Eiffelturm im Hauptsitz in Kalifornien
Als erstes Land hat Frankreich durchgesetzt, dass Google Informationen über französische Bürger weltweit löschen muss. Doch gibt es einen Kniff, wie Nutzer über einen Umweg trotzdem auf alle Ergebnisse zugreifen können.

Google hat im Streit über die Löschung persönlicher Daten in seiner Suchmaschine einen Rückschlag in Frankreich erlitten. Als erstes Land hat Frankreich nach längerem Hin und Her unter Androhung von Sanktionen durchgesetzt, dass der amerikanische Internetkonzern bestimmte Daten französischer Nutzer nicht nur auf seinen europäischen Seiten löschen muss, sondern weltweit.

Die zuständige Datenschutzbehörde CNIL lehnte die von Google eingelegten Rechtsmittel ab.Der Suchmaschinenbetreiber müsse nun umgehend die Auflagen erfüllen und mit der Löschung beginnen, sagte ein CNIL-Sprecher. Andernfalls würden die Datenschützer in den nächsten zwei Monaten eine Strafe von bis zu 150.000 Euro verhängen. Im Wiederholungsfall müsste Google 300.000 Euro zahlen.

Im Mai 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Irland einem Kläger ein „Recht auf Vergessen werden“ im Internet eingeräumt. Demnach muss Google unter bestimmten Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Informationen von Europäern aus der Ergebnisliste seiner Suchmaschine entfernen. Der Generalanwalt des Gerichtshofs hatte dagegen nachdrücklich dafür plädiert, die Möglichkeit der Nutzer, im Web nach Informationen zu suchen, nicht einzuschränken.

Europäischer Persönlichkeitsschutz

Google wehrt sich dagegen, dass die Vorgabe für die ganze Welt gelten soll. Eine einzelne nationale Datenschutzbehörde dürfe nicht vorschreiben, auf welche Internetseiten Menschen in anderen Ländern Zugriff haben sollten, so ein Konzernsprecher. In den Vereinigten Staaten hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit einen höheren Stellenwert als in Europa, wo die Gerichte stärker den Persönlichkeits- und den Datenschutz in den Vordergrund rücken.

Bislang können daher auch deutsche Nutzer auf die vollständigen Suchergebnisse von Google zugreifen. Möglich ist dies auf einem wenig bekannten Weg. Statt der hierzulande üblichen Webadresse „www.google.de“ reicht es hierfür nicht, die amerikanische Endung „.com“ zu verwenden. Vielmehr muss diese ergänzt werden durch den Befehl: „ncr“. Das steht für: „no country redirect“. Die vollständige Zieladresse für eine ungefilterte Recherche lautet also: „www.google.com/ncr“.

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